1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt. Für alle Verträge ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers in Verbindung mit diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB) maßgebend. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn dieser nicht ausdrücklich widerspricht, und der Besteller seine Zustimmung zu den ALZB des Lieferers nicht ausdrücklich erklärt. Spätestens durch Entgegennahme der Lieferung erklärt sich der Besteller mit der Auftragsbestätigung und diesen ALZB einverstanden. Nebenabreden bedürfen schriftlicher Bestätigung des Lieferers. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferers übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
2. Preise. Alle Preise gelten ab Werk, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Der Lieferer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen eintreten bei Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder bei öffentlichen Abgaben.
3. Fracht. Der Versand erfolgt frei/unfrei, je nach Vereinbarung.
4. Gefahrenübergang. Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Wird Ware zurückgenommen aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang beim Lieferer.
5. Haftung für Mängel. Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Toleranzen auf Gewicht bis zu 10% gestattet. Beanstandungen sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung der Abweichung, spätestens aber 2 Wochen nach Empfang der Ware geltend zu machen. Drei Monate nach Lieferung ist auch die Haftung für versteckte Mängel ausgeschlossen. Diese Frist verkürzt sich bei Transportschäden auf 5 Tage. Bei Schäden über 250,- € ist ein Havariekommissar in unserem Auftrage mit der Schadensaufnahme zu beantragen. Stellt der Besteller auf Verlangen keine Proben der beanstandeten Ware unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Unbeschadet einer früheren Verjährung verjährt der Mangelanspruch 4 Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge. Sachliche Behandlung einer Mängelrüge ist kein Verzicht auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer. Für Farbabweichungen wird keine Garantie übernommen. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei ursprünglich Empfangsstation Ersatz geliefert, bei Gütemängeln jedoch nur, wenn das fehlerhafte Material mehr als 10% der Liefermenge beträgt und die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden. Ersatz erfolgt qm gegen qm. - Weitergehende Ansprüche wie Wandlung, Minderung, Vergütung von Schäden, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Arbeitslöhnen usw. sind ausgeschlossen. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
6a. Schutzrechte Dritter. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
6b. Technischer Service. Der Verkäufer übernimmt für die Beratung des Käufers im Rahmen seines technischen Services keine Haftung. Alle Zeichnungen, Prospekte oder sonst ihm vorgeschlagenen Konstruktionen, Verfahren und Gedanken werden dem Käufer unverbindlich zur Prüfung unterbreitet. Es ist Sache des Käufers, sich durch die Herstellung von Prototypen oder durch andere geeignete Maßnahmen zu vergewissern, dass sich diese Konstruktionen, Verfahren und Gedanken für seine Zwecke eignen. Es ist ferner Sache des Käufers, sich zu vergewissern, dass durch eine etwaige Verwendung dieser Konstruktionen, Verfahren und Gedanken keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
7. Liefer-, Abnahme- und Abruffristen. Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Sie gelten nur ungefähr. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält oder durch unvorhergesehene und unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse im Werk des Lieferers, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Transportunternehmen die Lieferung verzögert wird. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Dauern die Hemmungen länger als einen Monat oder finden Betriebsstillegungen im Werke des Lieferers oder bei einem Vorlieferanten statt, oder treten Kriegsfall, Mobilmachung, Aufruhr oder Besetzung durch eine fremde Macht ein, so ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Mangels besonderer Vereinbarungen ist der Lieferer zu Teillieferungen berechtigt. Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so ist der Lieferer über ihren Ablauf hinaus zur Lieferung nicht verpflichtet. Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, gelten 3 Monate als vereinbart. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so ist der Lieferer nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
8. Eigentumsvorbehalt. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung aller dem Lieferer aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet.
9. Zahlungsbedingungen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen. Rechnungen sind zahlbar: Vorkasse oder netto Kasse bei Lieferung. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Lieferer ist berechtigt, auch entgegen der Bestimmung des Bestellers, dessen Zahlungen für andere Forderungen zu verwenden.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand nach Wahl des Lieferers, der Sitz des Lieferers oder des Bestellers und bei Wechsel und Scheckklagen auch der Zahlungsort. Bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts gilt nach Wahl des Lieferers auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts als vereinbart.
Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.